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DGUV Vorschrift 2 ab 2026: Was sich für Ihren Betrieb ändert — und was jetzt zu tun ist

Von Thomas Hajek-Wöltje, Geschäftsführer der THW Unternehmensberatung — Fachbeitrag, Stand Januar 2026.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neu gefasste DGUV Vorschrift 2 — für alle Mitgliedsbetriebe der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Wer bislang davon ausging, mit dem bestehenden Betreuungsmodell auf der sicheren Seite zu sein, sollte jetzt genau hinschauen: Schwellenwerte wurden angehoben, Einsatzzeiten neu strukturiert, digitale Betreuungsformen erstmals verbindlich geregelt. Wer als Geschäftsführer die Pflichten nach DGUV Vorschrift 2 nicht korrekt erfüllt, trägt die Verantwortung persönlich — auch wenn externe Dienstleister im Einsatz sind. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was sich konkret geändert hat, wen die neuen Regelungen betreffen und welche Maßnahmen jetzt sinnvoll sind.

Was ist die DGUV Vorschrift 2 — und warum ist sie für Sie relevant?

Die DGUV Vorschrift 2 trägt den Titel „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie regelt verbindlich, wie Unternehmen jeder Größe ihre Beschäftigten betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen müssen.

Rechtliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973. Die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes 2026 an Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte werden durch die DGUV Vorschrift 2 operationalisiert — mit konkreten Betreuungsmodellen, Mindest-Einsatzzeiten und Dokumentationspflichten.

Zwei Säulen tragen das System: die betriebsärztliche Betreuung und die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide Leistungserbringer müssen im Betreuungskonzept abgedeckt sein — unabhängig davon, ob Sie interne oder externe Experten einsetzen.

Die Vorschrift gilt für alle Unternehmen mit Beschäftigten, branchenübergreifend. Die Neufassung, die ab 2026 in Kraft ist, betrifft damit nahezu jeden deutschen Arbeitgeber.

Was ändert sich ab 2026 konkret?

Die Neufassung bringt mehrere substanzielle Änderungen mit sich — keine Randkorrekturen, sondern strukturelle Anpassungen, die das Betreuungsmodell vieler Betriebe direkt berühren.

Schwellenwerte und Betreuungsmodelle — was sich verschoben hat

Der wohl wichtigste Einschnitt: Die Grenze für das vereinfachte Betreuungsmodell (Anlage 1) und das Kompetenzzentrums-Modell (Anlage 4) wurde von bisher 10 auf nun 20 Beschäftigte angehoben. Das Unternehmermodell — bei dem der Inhaber selbst eine DGUV-anerkannte Qualifikation erwirbt — gilt jetzt für Betriebe mit 20 bis 50 Beschäftigten.

Konkret heißt das: Betriebe, die bisher mit einem vereinfachten Modell ausgekommen sind, fallen nun möglicherweise in die Regelbetreuung und müssen entsprechend höhere Einsatzzeiten nachweisen. Prüfen Sie daher jetzt, ob Ihr Betreuungsmodell noch der Betriebsgröße entspricht.

Neue Mindesteinsatzzeiten in der Grundbetreuung

Für Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten gelten laut Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 folgende Mindest-Einsatzzeiten in der Grundbetreuung (je Beschäftigtem und Jahr):

  • Betreuungsgruppe I: 2,5 Stunden
  • Betreuungsgruppe II: 1,5 Stunden
  • Betreuungsgruppe III: 0,5 Stunden

Die Zuordnung Ihres Betriebs zu einer Gruppe erfolgt nach dem Wirtschaftszweig (WZ-Systematik). Branchen mit höherem Gefährdungspotenzial fallen in Gruppe I, Büro- und Verwaltungsbetriebe typischerweise in Gruppe III. Eine falsche Einstufung bedeutet Unterversorgung — und damit ein Compliance-Risiko.

Gleichzeitig wurde der Mindestanteil je Leistungserbringer (Betriebsarzt und SiFa) in der Grundbetreuung auf einheitlich 20 % festgelegt. Die bisherige 0,2-Stunden-Mindestgrundbetreuung je Mitarbeiter entfällt ersatzlos.

Digitale Betreuung: erstmals verbindlich geregelt

Eine wichtige Neuerung für die Praxis: Remote-Betreuung — also digitale oder telefonische Leistungserbringung — ist jetzt ausdrücklich zulässig. Bis zu ein Drittel der Einsatzzeiten dürfen auf diesem Weg erbracht werden; in begründeten Ausnahmefällen bis zu 50 %. Voraussetzung: Der Betrieb muss dem Anbieter aus einem persönlichen Vor-Ort-Besuch bekannt sein.

Das schafft mehr Flexibilität — ändert aber nichts an der Gesamtpflicht. Die Einsatzzeiten müssen weiterhin vollständig nachgewiesen werden.

Fortbildungsnachweis ab 2026 Pflicht

Neu und ausdrücklich geregelt: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen ihre Fortbildungsaktivitäten ab 2026 im Jahresbericht dokumentieren. Der Fortbildungsnachweis ist damit kein freiwilliges Extra mehr, sondern ein verpflichtender Bestandteil der Berichtspflicht — und bei Betriebsprüfungen nachweispflichtig.

Ergänzend wurden die Qualifikationsmöglichkeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausgeweitet: Personen mit Abschlüssen in Fächern wie Physik, Chemie, Biologie, Medizin, Ergonomie oder Arbeits- und Organisationspsychologie können nun eine individuelle staatliche Anerkennung als SiFa erlangen.

Wer ist betroffen — und wer trägt die Verantwortung?

Welche Arbeitsschutzpflichten Geschäftsführer konkret treffen, ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und im ASiG klar geregelt. Die DGUV Vorschrift 2 betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten — branchenunabhängig, ohne Ausnahme. Die Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung greift ab dem ersten Arbeitnehmer.

Entscheidend für Geschäftsführer: Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber — nicht beim externen Dienstleister. Das bedeutet: Auch wenn Sie eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen externen Betriebsarzt beauftragen, tragen Sie als Geschäftsführer die Organisationsverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Betreuung tatsächlich stattfindet, dokumentiert wird und dem aktuellen Regelwerk entspricht.

Wer die Pflichten nach DGUV Vorschrift 2 und ASiG nicht erfüllt, riskiert behördliche Konsequenzen: Berufsgenossenschaften und staatliche Arbeitsschutzbehörden können eine vollziehbare Anordnung zur Bestellung einer Fachkraft oder eines Betriebsarztes erlassen. Wer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig nach § 20 ASiG — mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro. Hinzu kommt das Haftungsrisiko im Schadensfall: Wer bei einem Arbeitsunfall keine lückenlose Betreuungsdokumentation vorweisen kann, steht rechtlich deutlich schlechter da.

Sicherheit ist kein notwendiges Übel — sie ist ein strategischer Erfolgsfaktor. Und die korrekte Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 ist der erste Schritt dazu.

Betreuungsmodelle im Vergleich: Welches passt zu Ihrem Betrieb?

Die DGUV Vorschrift 2 sieht verschiedene Betreuungsmodelle vor — je nach Betriebsgröße und Branche. Gerade für die betriebsärztliche Betreuung in KMU stellt sich dabei schnell die Frage, welche Lösung wirtschaftlich und rechtssicher zugleich ist.

Regelbetreuung (Anlage 2): Das Standardmodell für Betriebe ab 20 Beschäftigte. Betriebsarzt und SiFa erbringen die Einsatzzeiten gemäß Betreuungsgruppe. Für viele KMU ist dies die rechtssicherste, aber auch aufwändigste Variante — sofern sie intern abgebildet werden soll.

Unternehmermodell (Anlage 3, jetzt 20–50 Beschäftigte): Der Inhaber erwirbt selbst eine DGUV-anerkannte Qualifikation und übernimmt einen Teil der Betreuungsaufgaben. Sinnvoll für sehr kleine Betriebe mit überschaubarer Gefährdungsstruktur — aber ab einer gewissen Betriebsgröße oder Risikoklasse nicht mehr ausreichend.

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen: Für die meisten KMU die wirtschaftlichste und rechtssicherste Lösung. Externe SiFas sind stets auf aktuellem Wissensstand, bringen Erfahrung aus verschiedenen Branchen mit und übernehmen die komplette Dokumentation. Der Vorteil gegenüber internen Lösungen: kein Personalaufwand, keine Ausfall- und Fortbildungsrisiken, klare Leistungsvereinbarung.

Mehr zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie auf unserer Leistungsseite.

Beispielrechnung (illustrativ, Gruppe II mit 25 Beschäftigten):

Ein Betrieb der Betreuungsgruppe II mit 25 Mitarbeitern muss nach DGUV Vorschrift 2 jährlich mindestens 1,5 Stunden je Beschäftigtem erbringen — das ergibt einen Gesamtbedarf von 37,5 Betreuungsstunden pro Jahr, aufgeteilt auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Mindestanteil je 20 %).

Wer diesen Bedarf intern deckt, benötigt je nach Qualifikation und Branche eine dedizierte Teilzeitstelle. Die Alternative sind teure Einzelstunden bei freiberuflichen Experten. Externe Rahmenverträge mit einem spezialisierten Beratungsunternehmen liegen je nach Leistungsumfang und Region typischerweise deutlich darunter. Hinzu kommt: Ein interner Mitarbeiter muss fortgebildet, vertreten und administriert werden. Die externe Lösung bündelt all das in einem vertraglich geregelten Paket.

Diese Rechnung ist ein vereinfachtes Illustrationsbeispiel. Die tatsächlichen Kosten hängen von Branche, Region, Gefährdungsprofil und individuellem Leistungsumfang ab.

5 Sofort-Maßnahmen: So bereiten Sie Ihren Betrieb jetzt vor

Die Neufassung ist in Kraft. Wer jetzt handelt, schafft Klarheit — bevor eine Betriebsprüfung oder ein Schadensereignis den Handlungsdruck erhöht.

1. Betreuungsmodell prüfen
Sind Sie noch im richtigen Modell? Haben Sie zwischen 10 und 20 Beschäftigte und bisher das vereinfachte Modell genutzt, kann jetzt Anpassungsbedarf bestehen. Prüfen Sie auch die Branchengruppe: Eine falsche Einstufung führt zu zu geringen Einsatzzeiten.

2. Dokumentation auf Lücken prüfen
Liegen Betreuungsnachweise der letzten Jahre vollständig vor? Sind die Einsatzzeiten beider Leistungserbringer (Betriebsarzt und SiFa) dokumentiert? Im Ernstfall ist das Ihre wichtigste Schutzlage.

3. Fortbildungsnachweise anfordern
Beauftragen Sie eine externe Fachkraft oder einen Betriebsarzt? Fordern Sie aktiv den Fortbildungsnachweis an — ab 2026 ist er verpflichtender Teil der Berichtspflicht.

4. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht und zugleich Grundlage für die sicherheitstechnische Betreuung. Wann wurde Ihre zuletzt aktualisiert? Veränderungen im Betrieb (Maschinen, Prozesse, Personal) müssen zeitnah eingearbeitet werden.

5. Externe Expertise einholen
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betreuungskonzept der neuen DGUV Vorschrift 2 entspricht: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für eine Bestandsaufnahme — nicht nach einer Betriebsprüfung. Unsere Arbeitsschutz-Beratung für KMU umfasst genau das: praxisnahe Analyse, rechtssichere Umsetzung, klare Dokumentation.

Selbst-Audit: Wo steht Ihr Betrieb heute?

Beantworten Sie diese vier Fragen — sie zeigen Ihnen in zwei Minuten, ob Handlungsbedarf besteht.

Frage Ja Nein / Unsicher
Ist Ihr Betrieb korrekt in eine Betreuungsgruppe (I, II oder III) nach WZ-Systematik eingestuft? Kein Handlungsbedarf Einstufung prüfen lassen
Liegen Betreuungsnachweise für Betriebsarzt und SiFa der letzten drei Jahre vollständig vor? Kein Handlungsbedarf Dokumentationslücke schließen
Haben Ihre beauftragten Dienstleister einen aktuellen Fortbildungsnachweis (ab 2026 Pflicht)? Kein Handlungsbedarf Nachweis anfordern
Liegt Ihre Mitarbeiterzahl nah an der neuen 20-Beschäftigten-Schwelle — und haben Sie Ihr Modell daraufhin geprüft? Kein Handlungsbedarf Modell überprüfen

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Fazit — und Ihr nächster Schritt

Die DGUV Vorschrift 2 ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern ein funktionierender Schutzrahmen — für Ihre Mitarbeiter und für Sie als Geschäftsführer. Die Neufassung 2026 bringt echte Änderungen mit sich, die viele KMU direkt betreffen: angehobene Schwellenwerte, neu strukturierte Einsatzzeiten, Fortbildungsnachweispflicht. Wer jetzt handelt, vermeidet unnötige Haftungsrisiken und schafft Strukturen, die im Arbeitsalltag tragen.

THW Unternehmensberatung begleitet Betriebe seit über 25 Jahren bei genau diesem Thema — praxisnah, rechtssicher und messbar. Ob Bestandsaufnahme, Betreuungskonzept oder laufende externe Fachkraft: Wir kennen die Anforderungen und kennen den Mittelstand.

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Quellenhinweise

Die in diesem Artikel genannten Regelungen basieren auf folgenden autoritativen Quellen (Stand: Januar 2026):

  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Neufassung 2026), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
  • DGUV Regel 100-002 (begleitende Regel zur DGUV Vorschrift 2, aktualisierte Fassung)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert
  • § 20 ASiG (Ordnungswidrigkeiten)
  • § 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen)
  • Informationen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zur Umsetzung der Neufassung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder fachliche Beratung im Einzelfall.